Geländer – Vorschriften in der Schweiz

Geländer, Brüstungen, Normen, Richtlinien und Empfehlungen

Geländer, Brüstungen und Handläufe haben eine wichtige Funktion in Gebäuden - sie verhindern Stürze aus der Höhe. Die Behebung von Sicherheitsmängeln und die Durchführung geeigneter baulicher Massnahmen können dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden.

Die fünf wichtigsten Tipps

  • Für Erwachsene braucht es ein Geländer, sobald die Fallhöhe mehr als 1 m beträgt.
  • Für Kinder dürfen Geländer bis zu einer Höhe von 75 cm keine Öffnungen aufweisen, durch die ein Ball mit einem Durchmesser von 12 cm passt.
  • Die Höhe des Geländers wird für Erwachsene von begehbaren Fläche und für Kinder von der besteigbare Fläche aus gemessen.
  • Begehbare Flächen sind definiert als Flächen mit einer Höhe von weniger als 65 cm und einer Breite von mindestens 12 cm.
  • Besteigbare Flächen sind weniger als 65 cm hoch und mehr als 3 cm breit.

Rechtsgrundlage - Normen, Richtlinien und Empfehlungen

Wer Geländer oder Brüstungen baut, muss in erster Linie immer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Welche Vorschriften gibt es auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene? Wenn das immer noch keine Antwort auf die Frage "Wie baue ich so sicher wie möglich?“ oder wenn sie unvollständig ist, dann kommen die technischen Normen ins Spiel.

Sicherheitsfragen in Gebäuden sind in erster Linie Sache der Kantone und Gemeinden und werden durch das Baugesetz geregelt. Diese Rechtsvorschriften nennen jedoch nur das Schutzziel "sichere Gebäude" und enthalten oft nur wenige konkrete Vorgaben für die bauliche Gestaltung von Geländern und Absturzsicherungen. Weitere Informationen finden Sie in der BFU-Fachunterlage 2.034 "Rechtliches zur Sturzprävention im Hochbau".

Unternehmen, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, müssen auch bei der Gestaltung von Handläufen, Geländern und anderen Schutzvorrichtungen für Gebäude das Arbeitsrecht beachten (siehe Wegleitung zu Artikel 4 des Arbeitsgesetzes: Abschnitt 3 enthält detaillierte Anforderungen an Handläufe, Treppen, Geländer usw.).

Weitere Informationen sind bei der Suva und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) erhältlich.

Was sind die Normen und Empfehlungen?

Der Bereich "Geländer und Handläufe" wird daher weitgehend durch die technischen Normen privater Verbände (z.B. des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA) definiert. Im Bereich des Hochbaus sind vor allem die SIA-Norm 358 und die SIA-Norm 500 relevant.

Die SIA-Norm 358 „Geländer und Brüstungen“

legt die Gestaltung von Geländern, Handläufen und handlaufähnlichen Schutzelementen fest, um Personen vor Stürzen in Gebäuden und an deren Ein- und Ausgängen zu schützen. Die in dieser Norm genannten Gebäude beziehen sich hauptsächlich auf Wohn-, Bildungs-, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude, Gebäude des Gastgewerbes und des Fremdenverkehrs, Wohn- und Kurhäuser, religiöse Gebäude und kulturelle Gebäude, nicht aber auf Industrie- und Gewerbegebäude. Die Norm legt fest, wo die Schutzelemente anzubringen sind und wie sie gestaltet sein müssen.

Die SIA-Norm 500

bezieht sich auf das Behindertengleichstellungsgesetz und besagt, dass bestimmte Wohngebäude, alle öffentlich zugänglichen Gebäude und öffentliche Räume für alle Menschen ohne Behinderung zugänglich sein müssen.

Diese technischen Normen sind an sich nicht rechtsverbindlich. Ihre rechtliche Bedeutung hängt von den entsprechenden Bestimmungen in den Bauvorschriften ab.

Wenn die technischen Normen für ein bestimmtes Bauvorhaben nicht alle Fragen beantworten (z. B. weil sie unvollständig sind), können Empfehlungen von Berufsverbänden wie der BFU hilfreich sein.

Wie entscheidet das Gericht nach einem Unfall, der durch mangelhafte Geländer oder Brüstungen verursacht wurde?

Im Streitfall wird sich das zuständige Gericht in erster Linie auf die kantonale und kommunale Baugesetzgebung beziehen. Zweitens stützt sich das Gericht in Fällen, in denen es keine Rechtsvorschriften gibt oder diese lückenhaft sind, auf die einschlägigen technischen Normen und erforderlichenfalls auf die zusätzlichen Empfehlungen der Berufsverbände. Dies geschieht, um festzustellen, ob:

  • der Unfall hätte vermieden werden können falls die Norm beachtet worden wäre
  • der Eigentümer diese technischen Vorschriften hätte kennen können oder müssen
  • in Anbetracht der damit verbundenen Risiken davon ausgegangen werden kann, dass der Eigentümer die Kosten für die baulichen Massnahmen tragen würde. Je grösser das Risiko ist, desto strengere Anforderungen werden an den Eigentümer gestellt.

Wird eine Person verletzt oder getötet, muss der Halter nicht nur mit zivilrechtlichen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Alle Eigentümer sollten daher von Zeit zu Zeit überprüfen, ob Geländer und Handläufe den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Gegebenenfalls lohnt es sich für den Eigentümer, angesichts der offensichtlichen Gefahr die notwendigen und zumutbaren Massnahmen (Wartung und Renovierung) zu ergreifen.

 

Quellenverzeichnis

Geländer und Brüstungen Fachdokumentation BFU

Technische Normen, nicht rechtsverbindlich:

Schweizerischen Ingenieur und Architektenvereins (SIA) 

Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)

Geländer im Berufsbereich:

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz für Geländer in Betrieben

Suva-Merkblatt «Geländer»

 

Geländer aus Streckmetall, Handlauf aus Stahl, Referenz Reichmuth & Rüegg AG, Laupen ZH

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    Matthias Capaul

Matthias Capaul
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