Türen in Fluchtwegen SN EN 179, SN EN 1125Die lichte Durchgangsbreite von Türen in Fluchtwegen muss mindestens 90 cm betragen. Türen von untergeordneten Räumen, z. B. Reinigungs- oder Sanitärräumen, dürfen schmaler sein. Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können, ausser Türen zu Räumen die von weniger als 20 Personen belegt werden können. Türen in Fluchtwegen müssen für die Einsatzkräfte von aussen zu öffnen sein. Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetüren sowie Drehtüren sind nur dann zulässig, wenn sie sich in Fluchtrichtung öffnen lassen oder wenn zusätzliche Türen vorhanden sind. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen zulässig, wenn sie eine jederzeitige Flucht gewährleisten und für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sind. Bei Schnelllauftoren reicht es aus, wenn sie sich ohne Hilfe schnell und sicher von Hand in Fluchtrichtung öffnen lassen. Bei abgeschlossenen Türen in Fluchtwegen müssen Schliess-Systeme nach SN EN 179 oder SN EN 1125 eingesetzt werden, ausser Räume mit nur einem Ausgang. Gerne unterstützen wir Sie bei kreativen und objektbezogenen Lösungen zum Thema Brandschutz. | ![]() |

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