Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen REICHMUTH & RÜEGG AG und ihren Kunden. Sie regeln die Rechte und Pflichten mit den Kunden, sofern und soweit solche nicht in individuellen Verträgen anderweitig geregelt sind. Den vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch REICHMUTH & RÜEGG AG. Die AGB gelten als verbindlich vereinbart, sofern der Kunde nicht innert 24 Stunden seit Erhalt der Auftragsbestätigung der REICHMUTH & RÜEGG AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitteilt, dass er diesbezüglich Vorbehalte resp. Änderungswünsche habe. Diesfalls wird die Auftragsbestätigung erst rechtsgültig, wenn zwischen den Parteien eine Einigung über den Inhalt der AGB in Schriftform erzielt wurde.

 

Vertragsinhalt, Änderungen, Annullierung

2.1 Massgebend für den Inhalt des Ver­trags (Umfang, technische Spezifika­tion, Art der Ausführung usw.) ist die Auftragsbestätigung der REICHMUTH & RÜEGG AG; sie ist vom Besteller nach Erhalt umgehend zu prüfen. Beanstandungen müssen spätestens 10 Tage nach dem Versand der Auf­trags­bestätigung bei der REICHMUTH & RÜEGG AG eintreffen. Der Vertrag ist zustande gekommen mit beidseitig unterzeichneter Auftragsbestätigung.

2.2 Spätere Änderungswünsche des Be­stellers sowie später hinzutretende Umstände, die Änderungen erforderlich machen (falsche oder verspätete An­gaben, unvollständig gelie­ferte Unter­lagen seitens des Bestellers oder ähn­liche Gründe), berücksichtigt die REICHMUTH & RÜEGG AG soweit mög­lich; die zusätzlich entstehenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.

2.3 Bei ganzer oder teilweiser Annullierung des Vertrages durch den Besteller haftet dieser für den Werkpreis, welchen REICHMUTH & RÜEGG AG bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich der Aufwendungen und Materialkosten, die REICHMUTH & RÜEGG AG wegen der Annullierung durch den Besteller ersparen konnte.

 

Vertragserfüllung

3.1 Erfüllungsort ist der Sitz der REICH­MUTH & RÜEGG AG in CH-8636 Wald.

3.2 Der vertraglich vereinbarte Liefertermin ist mangels anderweitiger Absprache eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand zum vereinbarten Datum im Werk der REICHMUTH & RÜEGG AG zuhanden des Kunden bereit steht.

3.3 Verursachen Änderungswünsche des Bestellers oder später hinzutretende Umstände gemäss Ziff. 2.2 Verzöge­rungen, so gilt die vertraglich verein­barte Erfüllungsfrist automatisch als angemessen verlängert.

3.4 Für Verzögerungen oder Unmöglich­werden infolge höherer Gewalt trägt die REICH­MUTH & RÜEGG AG keine Verantwortung. Als höhere Gewalt gelten Epidemien, Unfälle, Natur­ereig­nisse, Arbeitskonflikte oder sonstige erhebliche Betriebsstörungen, Aufruhr, Mobilmachung oder sonstige behördli­che Massnahmen sowie verspätete oder fehlerhafte Zulieferung nötiger Rohmate­ria­lien, Halb- und Fertigfabri­kate.

3.5 REICHMUTH & RÜEGG AG behält sich im Falle einer Lieferunmöglichkeit oder erschwerten Liefermöglichkeit vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen. In einem solchen Fall erhält der Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen (ohne Zinsen) unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegenüber REICHMUTH & RÜEGG AG sind ausgeschlossen.

3.6 Allfällige Transportschäden hat der Kunde sofort beim Transporteur zu reklamieren und REICHMUTH & RÜEGG AG schriftlich oder per Mail zu melden.

 

Preise

4.1 Die vertraglich vereinbarten Preise ergeben sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung der REICHMUTH & RÜEGG AG. Sie sind netto, d.h. ohne Kosten des Trans­ports, der Verpackung, allfälliger Versicherungen, Verzollung und Steuern, insbes. MWST.

4.2 Die REICHMUTH & RÜEGG AG ist berechtigt, den vereinbarten Preis an veränderte Umstände anzupassen, welche nach Vertragsschluss ohne ihr Zutun eintreten; als solche Umstände gelten namentlich veränderte Material- und Rohstoffpreise, Lohnansätze, Devisen bzw. Währungsmassnahmen.

Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlung erfolgt in Schweizer Währung und ohne Abzug innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Dies gilt auch bezüg­lich der Rechnungsstellung für vereinbarte Anzahlungen. Bei mehreren offenen Rechnungen gilt die Zahlung als auf die älteste Forderung geleistet.

5.2 Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird mit Verzug einer Rate die gesamte offene Restforderung ohne weiteres zur Zahlung fällig.

5.3 Das Zurückbehalten von Zahlungen oder das Verrechnen mit Forderungen gegen die REICHMUTH & RÜEGG AG durch den Besteller ist unabhängig von allfälligen An­sprü­chen des Bestellers gegen die REICHMUTH & RÜEGG AG ausgeschlossen.

5.4 Enthält die Rechnung ein Zahlungsdatum («zahlbar bis ...») und bezahlt der Besteller bis zu diesem Datum nicht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.

5.5 Bei Verzug des Bestellers schuldet dieser der REICHMUTH & RÜEGG AG einen Verzugszins von 5 %p.a.

Risikotragung, Transport, Verpackung

6.1 Ab Bereitstellung gemäss Ziff. 3.2 trägt der Besteller das Risiko von Beschädigun­gen, Verlust und Untergang des Vertragsgegenstandes durch Zufall oder Einwirken Dritter. Bei Annahme­ver­zug haftet der Besteller gegenüber REICHMUTH & RÜEGG AG für die ent­stehenden Kosten.

6.2 Organisiert REICHMUTH & RÜEGG AG im Auftrage des Bestellers den Transport, trägt sie hierfür weder die Kosten noch Risiko; Vertragspartner des Transport­unter­nehmens ist der Kunde.

6.3 Ist die Verpackung des Vertragsgegenstandes Eigentum der REICHMUTH & RÜEGG AG (z.B. Palette, Container usw.), ist sie auf Kosten des Bestellers ins Werk der REICHMUTH & RÜEGG AG zu retournieren.

 

Haftung der REICHMUTH & RÜEGG AG für Mängel

7.1 Es gelten die Bestimmungen der SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die zweijährige Rügefrist beginnt mit Bereitstellung des Vertragsgegenstandes gemäss Ziffer 3.2 vorstehend.

Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Geräte, für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers. Vorbehalten bleibt der Abschluss von Service- und Wartungsverträgen.

7.2 Die REICHMUTH & RÜEGG AG verpflichtet sich, auf rechtzeitige schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nachweisbar infolge mangelhaften Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nachzubessern oder zu ersetzen.

7.3 Seitens des Bestellers kann ein Ersatz nur verlangt werden, wenn mit einer versuchten Nachbesserung der beanstandeten Teile die vertrags­gemässe Leistung nicht erbracht werden kann; ersetzte Teile werden Eigentum der REICHMUTH & RÜEGG AG.

7.4 Minderungsansprüche kann der Besteller nur stellen, wenn auch bei Ersatz der beanstandeten Teile die vertrags­gemässe Leistung nicht erbracht werden kann.

7.5 Für Fremdlieferungen besteht die Haftung der REICHMUTH & RÜEGG AG nur in­so­weit, als die Haftung des Unterlieferanten geht.

7.6 Jede weitere Haftung der REICHMUTH & RÜEGG AG, insbesondere eine solche für Folgekosten, ist ausgeschlossen; als Folgekosten gelten namentlich allgemeiner Schadenersatz, Betriebsverlust oder entgangener Gewinn usw.

7.7 Ausgeschlossen ist eine Haftung der REICHMUTH & RÜEGG AG ins­besondere für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungenügender Frostschutzmassnahmen, mangelhafter, nicht von REICHMUTH & RÜEGG AG ausgeführter Bau- und Monta­ge­arbeiten sowie infolge anderer Gründe, die REICHMUTH & RÜEGG AG nicht zu vertreten hat.

7.8 Jegliche Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn er oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der REICHMUTH & RÜEGG AG Änderungen oder Reparaturen am Vertragsgegenstand oder Änderungen an der von REICH­MUTH & RÜEGG AG ausgeführten Montage vor­nehmen. Die genannten Ansprüche erlöschen fer­ner, wenn der Besteller bei Auftreten von Schäden seiner Schadensminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass nachkommt. Keine Ansprüche gegen die REICHMUTH & RÜEGG AG können schliesslich von einem Dritten geltend gemacht werden, auf den der Vertragsgegenstand vom Besteller übertragen worden ist.

 

Regiearbeiten

8.1 Es gilt grundsätzlich die Regelung gemäss Auftragsbestätigung.

8.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Regiearbeiten nach den aktuellen Regieansätzen der AM Suisse verrechnet.

8.3 Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto- und Pauschalvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.

8.4 Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Kunden verbindlich.

8.5 Regiearbeiten werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert sind.

Abzüge, Zuschläge

9.1 Honorare Dritter dürfen REICHMUTH & RÜEGG AG nur in Rechnung gestellt werden, soweit dies in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.

9.2 Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc. in Abzug gebracht werden.

9.3 In Auftrag gegebene Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeiten werden gemäss den Regietarifen der AM Suisse verrechnet.

 

Gerichtsstand; anwendbares Recht

10.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitig­keiten zwischen den Parteien ist der Sitz der REICHMUTH & RÜEGG AG in CH-8636 Wald.

10.2 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Besteller und der REICHMUTH & RÜEGG AG unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsabkommens vom 11. April 1980.

10.3 Für den Fall, dass eine der vorstehenden oder eine sonstwie getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein sollte, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt gegebenenfalls als dahingehend modifiziert vereinbart, als ihr Zweck in rechtlich zulässiger Form zu erreichen ist.

Wald, Dezember 2019

 

 

 

 

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